Beitragsordnung
der ev.-luth. Kindertagesstätte der Kirchengemeinde Gleschendorf


Nach den Gesetzen und Verordnungen des Landes Schleswig-Holstein für die Kindertagesstättenarbeit, der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der Benutzungsordnung der Kindertagesstätte beschließt der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Gleschendorf am 24. März 2011 folgende Beitragsordnung.

§1
Allgemeines

1. Für die Inanspruchnahme ev. Kindertagesstätten werden nach §25 Abs.1 und Abs.3 KITaG zur teilweisen Deckung der Kosten Beiträge erhoben.

2. Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Beitragsordnung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.

3. Die Aufnahme und Betreuung von Kindern wird durch die Benutzungsordnung geregelt.

§2
Entstehung und Fälligkeit der Beiträge

1. Mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte entsteht die Beitragspflicht.

2. Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist der volle Monatsbeitrag zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats der halbe Monatsbeitrag. Die Beiträge sind monatlich im voraus, spätestens bis zum 05. eines jeden Monats in einer Summe zu entrichten.

§3
Höhe der Beiträge

1. Der Beitrag wird gemäß §12 der Kindertagesstättenbenutzungsordnung für das gesamte Kalenderjahr errechnet und ist in zwölf Teilbeträgen zu entrichten.

2. Der monatliche Teilbetrag beträgt für die Betreuung eines Kindes in der Regelgruppe:
• Von 7 – 8 Uhr 30 Euro
• Von 8 – 12 Uhr 120 Euro
• Von 8 – 13 Uhr 150 Euro
• Von 8 – 14 Uhr 180 Euro
• Von 8 – 15 Uhr 210 Euro

Der monatliche Teilbetrag beträgt für die Betreuung eines Kindes in der Tagespflege/ Krippengruppe:
• Von 7 – 8 Uhr 37,50 Euro
• Von 8 – 12 Uhr 150,00 Euro
• Von 8 – 13 Uhr 187,50 Euro
• Von 8 – 14 Uhr 225,00 Euro
• Von 8 – 15 Uhr 262,50 Euro

3. Nimmt das Kind am Mittagessen teil, beträgt das Verpflegungsgeld 2,50 Euro pro Tag.

4. Ist die Belastung des Beitrages den Erziehungsberechtigten nicht zuzumuten, können sie gemäß §90 Abs. 3 +4 SGB Vlll und §25 Abs. 3 KiTaG einen Antrag auf Ermäßigung stellen, Antr äge auf Ermäßigung des Regelbeitrages sind an das örtlich zuständige Sozialamt zu richten, das auch die Einkommensprüfung nach §79 BSHG vornimmt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt das Sozialamt aufgrund des Berechnungsbogens eine Bescheinigung über die Höhe der prozentualen Ermäßigung aus. Aufgrund dieser Bescheinigung gewährt der Träger die Beitragsermäßigung.

§4
Besondere Ermäßigung der Beiträge

Eine über §25 Abs 3 KiTaG hinausgehende Beitragsermäßigung ggf. ein Beitragserlaß ist auf begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten an den Träger der Kindertagesstätte unter der Angabe von Gründen möglich.

§5
Ende der Beitragspflicht

1. Die Beitragspflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung, mit Ablauf der Kündigungsfrist.

2. Für die zu berücksichtigenden Kündigungsfristen wird auf §7 der Benutzungsordnung verwiesen.

§6
Beitragsschuldner

Die Erziehungsberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Sind mehrere Personen Beitragsschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§7
Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt zum 01.08.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 01.08.2010 außer Kraft.

Gleschendorf, den 28.03.2011



(1. Vors. des Kirchenvorstandes)
( Mitglied des Kirchenvorstandes)